# Offene Rechtsfragen Fragen, bei denen sich eine Regel nicht auf eine handgeprüfte, eindeutig passende Fundstelle stützen lässt, ohne zu raten. Werden hier notiert statt in einer Regel geraten beantwortet zu werden (siehe CLAUDE.md, Arbeitsweise für Claude Code). ## WK-004 — Fundstelle für "Kennzeichnung muss vor Kürzung sichtbar sein" **Stand 2026-08-27, zweite Recherche:** Es gibt jetzt eine einschlägige Entscheidung: **LG Köln, Urteil v. 12.05.2026** — Werbekennzeichnung muss bereits im Vorschaubild/Grid erkennbar sein, wenn der kommerzielle Zweck dort nicht auf den ersten Blick ersichtlich ist; eine erst in der Caption oder erst im geöffneten Beitrag sichtbare Kennzeichnung kommt zu spät. Das deckt sich direkt mit WK-004 und ist jetzt als Fundstelle in der Regel hinterlegt. Zusätzlich bestätigt: OLG Celle hat ein bloßes „#ad" als unzureichend zurückgewiesen, das Kammergericht Berlin ebenso „#sponsoredby" — beides stützt die in WK-001/WK-004 empfohlene Kennzeichnung mit „Werbung"/„Anzeige". **Weiterhin offen:** Das LG-Köln-Urteil ist laut Quellenlage **noch nicht rechtskräftig** (Stand der Recherche). Vor Kundeneinsatz prüfen, ob es zwischenzeitlich in Berufung bestätigt oder aufgehoben wurde, und ob es Aussagen zur reinen Caption-Kürzung (statt Vorschaubild) trifft — das Urteil betont primär das Vorschaubild/Grid, WK-004 bewertet aktuell die Caption-Kürzung. Beides hängt zusammen (wenn schon das Vorschaubild fehlt, ist die Caption-Kürzung ohnehin nachrangig), sollte aber sauber auseinandergehalten werden — evtl. braucht es eine eigene Regel für "keine Kennzeichnung im Vorschaubild/ersten Frame", statt beides in WK-004 zu vermischen. ## Ausnahme "kommerzieller Zweck ohnehin erkennbar" (BGH I ZR 90/20 u. a.) **Stand 2026-08-27, zweite Recherche — deutlich präzisiert:** Der BGH unterscheidet zwei Fälle: 1. **Eigenwerbung** (Influencer bewirbt das eigene Unternehmen/die eigene Marke): Bei kommerziell genutzten Accounts wissen Follower laut BGH "aus den Umständen", dass es sich um Eigenwerbung handelt — hier kann die Kennzeichnungspflicht entfallen. Als Kriterium diente u. a. die Followerzahl (im konkreten Fall bei 600.000 bzw. 1,7 Mio. Followern bejaht), aber der BGH hat **keine klare Grenze** gezogen. Das ist zu vage für eine objektive, extrahierbare Bedingung — eine Regel, die auf "Followerzahl > X" abstellt, würde eine Grenze erfinden, die es so nicht gibt. Bleibt vorerst nicht automatisiert. 2. **Fremdwerbung** (Influencer bewirbt Produkte/Marken Dritter): Hier ist die neue, klar extrahierbare Erkenntnis: **Ein Link auf die Website des Herstellers/der Marke begründet laut BGH regelmäßig einen "werblichen Überschuss"** — die Kennzeichnungspflicht lebt dann unabhängig davon auf, ob der Post sonst wie Eigenwerbung wirkt. Das ist ein objektives Extraktionsfeld (Link vorhanden ja/nein, Linkziel Hersteller/Marke ja/nein), kein Werturteil — passt zum Kernprinzip und ist ein guter Kandidat für eine kommende Regel WK-002 ("Verlinkung auf Fremdprodukt ohne Kennzeichnung"), sobald das Extraktionsschema `verlinkungen`/`affiliate_link` echte Daten liefert. **Ergebnis:** Die "ohnehin erkennbar"-Ausnahme bleibt bewusst unautomatisiert (Kriterium zu vage, siehe oben) — WK-001/WK-004 lösen in diesem seltenen Fall weiterhin ein potenzielles False Positive aus. Das ist der sicherere Fehler in diese Richtung (lieber eine unnötige Rückfrage an den Nutzer als eine übersehene Kennzeichnungspflicht).